Interview mit Rechtsanwalt Reime: Wie sich Anleger bei Angeboten der Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG schützen können

Interview mit Rechtsanwalt Reime: Wie sich Anleger bei Angeboten der Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG schützen können

Veröffentlicht:

Mittwoch, 02.07.2025
von Red. LF

Interviewer: Herr Reime, die BaFin sieht bei der Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG Anzeichen für ein öffentliches Wertpapierangebot ohne Prospekt. Was heißt das konkret für Anleger?

RA Reime: Für Anleger ist das ein Warnsignal. Ein fehlender Prospekt bedeutet, dass sie möglicherweise ohne ausreichende Informationen in ein Produkt investiert haben. Die Prospektpflicht existiert, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Fehlt diese Grundlage, sind Anleger häufig nicht ausreichend über Risiken, Struktur und Hintergründe des Investments informiert worden. Das kann zur Folge haben, dass sie nicht frei und informiert entschieden haben – was juristisch relevant sein kann.

Interviewer: Welche Rolle spielt die BaFin in diesem Zusammenhang?

RA Reime: Die BaFin prüft, ob der Prospekt die formalen gesetzlichen Mindestangaben erfüllt, etwa zu Risiken, Emittenten, Finanzkennzahlen und der Mittelverwendung. Sie ist allerdings keine „Inhaltskontrolle“ oder „Qualitätssicherung“ für das Produkt selbst. Wenn es gar keinen gebilligten Prospekt gibt, wie hier vermutet wird, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die EU-Prospektverordnung vor.

Interviewer: Was können Betroffene tun, die bereits in Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG über Gallus investiert haben?

RA Reime: Sie sollten umgehend alle Unterlagen zusammentragen: Zeichnungsscheine, Werbematerialien, Zahlungsnachweise, E-Mails und Gesprächsprotokolle mit Vermittlern. Anschließend sollte geprüft werden, ob ein Prospekt vorlag, ob dieser zugänglich gemacht wurde und ob der Anleger ausreichend aufgeklärt wurde. Bei Fehlen eines Prospekts bestehen gute Aussichten, sich auf einen Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz zu berufen – etwa im Rahmen einer Rückabwicklung oder Schadenersatzforderung.

Interviewer: Welche Schutzmaßnahmen raten Sie Anlegern grundsätzlich bei Angeboten mit Partizipationsscheinen?

RA Reime: Anleger sollten immer selbst prüfen, ob ein von der BaFin gebilligter Prospekt vorhanden ist. Das geht online über die Datenbank der hinterlegten Prospekte. Außerdem ist es ratsam, sich nicht von hohen Renditeversprechen blenden zu lassen und keine Investitionsentscheidung unter Zeitdruck zu treffen. Im Zweifel hilft ein kurzes Gespräch mit einem Fachanwalt mehr als das Vertrauen in einen freundlichen Vertriebler.

Interviewer: Welche rechtlichen Folgen drohen dem Anbieter?

RA Reime: Ein solcher Verstoß kann mit Bußgeldern von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus besteht für die Anbieter und deren Organe ein zivilrechtliches Haftungsrisiko. Besonders problematisch wird es, wenn Anlegerverluste eingetreten sind – dann droht eine Flut an Rückforderungsansprüchen oder Schadensersatzklagen.

Interviewer: Herr Reime, Ihr Fazit?

RA Reime: Anleger sollten wachsam sein. Wer in Produkte investiert, die außerhalb regulierter Märkte angeboten werden, trägt oft ein erhöhtes Risiko – besonders, wenn Transparenz fehlt. In diesem Fall sollten betroffene Anleger juristischen Rat einholen und prüfen lassen, ob sie ihre Einlage sichern oder zurückfordern können. Je früher man handelt, desto besser sind die Erfolgsaussichten.

Interviewer: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.

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