Überschrift: Warnung der BaFin vor den Angeboten von DWS Markets ohne erforderliche Erlaubnis
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine eindringliche Warnung in Bezug auf die Angebote von DWS Markets herausgegeben. Nach umfangreichen Untersuchungen hegt sie den Verdacht, dass die Betreiber hinter der Webseite dws-markets.trade Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ohne die dafür notwendige Genehmigung bereitstellen.
In Deutschland ist es vorgeschrieben, dass solche Dienstleistungen ausschließlich mit genehmigter Erlaubnis durch die BaFin durchgeführt werden dürfen. Dies soll den Schutz der Anleger garantieren. Dennoch gibt es Fälle, in denen Entitäten versuchen, diesen rechtlichen Anforderungen zu entgehen, indem sie unerlaubt Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte anbieten.
Die BaFin empfiehlt eindringlich, sich vor einer Investition oder dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung zu vergewissern, ob ein Unternehmen wirklich die notwendige Licenz besitzt. Diese Informationen lassen sich in der von der BaFin geführten Unternehmensdatenbank einsehen, die für Anleger eine essentielle Hilfestellung bietet.
Die Warnung basiert auf den rechtlichen Grundlagen des § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und verdeutlicht das feste Engagement der Aufsichtsbehörde, illegale Finanzaktionen zu bekämpfen und Anleger vor potenziellen Betrügereien zu schützen. Von Angeboten, die von DWS Markets kommen, sollte mit besonderer Achtsamkeit agiert und sich gründlich informiert werden, bevor finanzielle Entscheidungen getroffen werden.
BaFin-Mitteilung:
Webseite dws-markets.trade: Warnung vor den Geschäften von DWS Markets
Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin gibt eine Warnung bezüglich DWS Markets heraus. Es besteht der Verdacht, dass die ungekannten Betreiber auf der Plattform dws-markets.trade unberechtigt Finanz- und Wertpapierdienste anbieten.
Für die Bereitstellung von Bank-, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ist eine Zulassung durch die BaFin erforderlich. Einige Unternehmen bieten jedoch solche Dienste ohne die nötige Zulassung an. Ob ein Unternehmen von der BaFin genehmigt ist, lässt sich in deren Unternehmensdatenbank nachprüfen.
Die Mitteilung stützt sich auf die rechtlichen Bestimmungen des § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes.