Servicepauschale und jährliches Kontoentgelt unzulässig
Die Bausparkasse BHW darf für die Verwaltung der Bausparkonten in der Sparphase kein Jahresentgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 17. November 2021 Az. 3 U 39/21.
BHW verlangte jährlich 12 Euro pro Bausparkonto
In ihren Tarifbedingungen hatte die Bausparkasse BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 12 Euro erhoben. Die Gebühr rechtfertigte die Bausparkasse damit, dass sie das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge laufend bewerten müsse, um Kund:innen den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen.
Zuvor hatte der BGH bereits Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen für unwirksam erklärt. Schon im Mai 2017 hatte der BGH entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase kein jährliches Kontoentgelt oder Servicepauschalen erheben dürfen. Zu Entgelten in der Sparphase hatte sich das Gericht in seinem Urteil damals aber nicht geäußert.
Viele Bausparkassen erheben in der Sparphase eine Kontogebühr. So hatte die Debeka-Bausparkasse für die Tarife BS1 und BS3 rückwirkend zum 1. Januar 2017 ein neues Entgelt eingeführt, auch Servicepauschale genannt. Andere Bausparkassen wie die Alte Leipziger oder die LBS Bayern zogen mit Kontogebühren nach.
Im Dezember 2019 hat die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil (Az. 2 U 1/19) erstritten. Danach ist die nachträglich eingeführte Servicepauschale in der Sparphase nicht zulässig. Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit dürfen so nicht auf die Bausparkunden abgewälzt werden. Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kam es nicht in diesem Fall, da die Bausparkasse ihre Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kurz vor der Verhandlung zurückzog.
Sie möchten ein nachträglich in der Sparphase eingeführtes Entgelt wie die sogenannte Servicepauschale zurückfordern? Dann hilft Ihnen dieser Musterbrief.
Schweigen ist keine Zustimmung
„Wer schweigt, bejaht“ gilt nicht für Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das untermauert ein BGH-Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte die Postbank verklagt, weil Klauseln Verbraucher:innen benachteiligen. Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Bausparer:in. Demnach müssen Sie einer Änderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB) grundsätzlich ausdrücklich zustimmen.
In diesem Artikel lesen Sie, wie Sie Bankgebühren zurückfordern können.
Gezahlte Kontogebühren zurückverlangen
Die Verbraucherzentralen empfehlen Ihnen, aktiv Widerspruch einzulegen und gezahlte Kontogebühren zurückzufordern. Achten Sie dabei darauf, dass sie den Eingang Ihres Widerspruchs beweisen können. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Am besten per Einwurfeinschreiben oder als belegbares Fax.
Wann verjährt Ihre Erstattungsforderung?
Nach unserer Auffassung ist Ihr Anspruch auf Erstattung aller innerhalb der letzten 10 Jahren gezahlten Gebühren noch nicht verjährt. Zwar verweisen Banken und Bausparkassen oft auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Allerdings steht dem Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen. Dieser urteilte bereits mehrfach: Die Forderung auf Erstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher:innen erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben. (Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 10.06.2021, Aktenzeichen: C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19 sowie Urteile vom 08.09.2022, Aktenzeichen: C-80/21 bis C-82/21).
Erst mit der jüngsten BGH Entscheidung vom 15.11.2022 konnten Verbraucher:innen erkennen, dass sie ein Recht auf Erstattung haben. Vorher gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung und auch auf Ebene der Oberlandesgerichte gab es keine gefestigte Rechtsprechung.
Im Streit können Ombudsleute helfen
Ein Mittelweg zwischen Aufgabe und Klage kann das Ombudsmannverfahren sein. Auf diesem Wege entstehen immerhin keine weiteren Kosten. Die Verfahrensordnungen der Ombudsleute sehen aber in der Regel vor, dass sie zu gerichtlich ungeklärten Fragen nicht entscheiden. Daher kann derzeit nicht eingeschätzt werden, ob sie solchen älteren Erstattungsforderungen stattgeben.
Weitere Bausparkassen-Entgelte
Bausparkassen verlangen von ihren Kund:innen viele verschiedene Entgelte. Nicht alle sind unzulässig.
- Diese Gebühr ist zulässig: Abschlussgebühr
Sie wird bei Abschluss des Bausparvertrages fällig. Schon im Dezember 2010 hatte der BGH entschieden, dass dieses Entgelt zulässig ist. Das Urteil des BGH vom Mai 2017 und November 2022 änderte daran nichts.
- Diese Gebühr ist unzulässig: Darlehensgebühr
Diese verlangten zahlreiche Bausparkassen bisher bei Auszahlung des Bauspardarlehens. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW geklagt hatte, erklärte der BGH dieses Entgelt 2016 für unzulässig.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/bau-und-immobilienfinanzierung/bausparkassenentgelte-unzulaessig-so-fordern-sie-kontogebuehren-zurueck-10855