Interviewer: Herr Reime, die BaFin warnt aktuell vor der Website pellertrading.online. Was genau ist an diesem Fall problematisch?
RA Reime: Die BaFin sieht hier gleich mehrere gravierende Auffälligkeiten. Erstens werden über pellertrading.online offenbar unerlaubt Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten – das ist in Deutschland nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der BaFin zulässig. Zweitens gibt es konkrete Hinweise auf einen Identitätsmissbrauch: Die Website nennt als angeblichen Bezugspartner die LLB Swiss Investments AG, ein tatsächlich existierendes Finanzinstitut in der Schweiz – doch laut BaFin besteht keinerlei Verbindung zwischen der echten LLB und dem Angebot auf dieser Seite.
Interviewer: Was bedeutet das für Verbraucher, die mit dieser Plattform in Kontakt kommen?
RA Reime: Sie sollten extrem vorsichtig sein. Der Hinweis auf bekannte Unternehmen wie die LLB Swiss Investments AG dient offenkundig dazu, Vertrauen zu erschleichen. Viele Menschen verknüpfen solche Namen mit Seriosität – was in diesem Fall völlig unbegründet ist. Wer hier investiert, tut das auf Basis gefälschter Angaben und außerhalb jedes rechtlich geschützten Rahmens.
Interviewer: Die BaFin spricht auch von einem bekannten Muster bei ähnlichen Plattformen. Was ist damit gemeint?
RA Reime: Es handelt sich sehr wahrscheinlich um Teil eines Netzwerks betrügerischer Webseiten, die unter wechselnden Namen auftreten, aber stets nach dem gleichen Schema aufgebaut sind: einheitliche Gestaltung, identische Formulierungen wie „Erweitern Sie Ihr Trading mit…“, aggressives Marketing, falsche Identitätsangaben und das Fehlen einer BaFin-Erlaubnis. Sobald eine Seite bekannt wird, verschwindet sie – und taucht unter neuem Namen wieder auf.
Interviewer: Welche rechtlichen Vorschriften greifen hier?
RA Reime: In Deutschland dürfen solche Dienstleistungen nur mit Lizenz angeboten werden – das ergibt sich aus § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) für Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und aus § 10 Absatz 7 des Kryptowerteaufsichtsgesetzes (KryptoWAG) für Angebote im Bereich digitaler Vermögenswerte. Wer dagegen verstößt, handelt rechtswidrig – und Verbraucher, die darauf hereinfallen, verlieren meist ihr Geld, ohne realistische Chance, es zurückzuerhalten.
Interviewer: Was empfehlen Sie Betroffenen, die möglicherweise schon investiert haben?
RA Reime: Ich rate dazu, sofort alle Unterlagen zu sichern – Screenshots, Überweisungen, E-Mail-Korrespondenzen. Danach: Anzeige bei der Polizei erstatten, den Fall der BaFin melden, und idealerweise einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht oder Cybercrime hinzuziehen. Je früher gehandelt wird, desto höher ist die Chance, noch Zahlungsströme zu stoppen oder Spuren zu verfolgen.
Interviewer: Wie können sich Verbraucher im Vorfeld schützen?
RA Reime: Jeder sollte sich angewöhnen, Anbieter in der Unternehmensdatenbank der BaFin zu prüfen, bevor auch nur ein Cent investiert wird. Fehlt der Eintrag, ist das ein klares Warnsignal. Und auch wenn eine Website mit großen Namen oder Standorten wie London oder Zürich wirbt – das heißt noch lange nicht, dass sie legitim ist. Seriosität muss nachprüfbar sein.
Interviewer: Vielen Dank, Herr Reime, für Ihre Einschätzung.