Interview mit Rechtsanwalt Reime zur BaFin-Mitteilung über Smarter Habitat GmbH & Co. KG

Interview mit Rechtsanwalt Reime zur BaFin-Mitteilung über Smarter Habitat GmbH & Co. KG

Veröffentlicht:

Dienstag, 25.03.2025
von Red. LF

Interviewer: Herr Reime, die BaFin sieht Anhaltspunkte dafür, dass die Smarter Habitat GmbH & Co. KG Kommanditbeteiligungen öffentlich anbietet – allerdings ohne genehmigten Verkaufsprospekt. Wie bewerten Sie das?

RA Reime: Wenn ein Unternehmen in Deutschland öffentlich Vermögensanlagen anbietet, ist es gesetzlich verpflichtet, zuvor einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Dieser Prospekt soll Anlegern alle wesentlichen Informationen liefern – über das Angebot, die Risiken und die wirtschaftlichen Grundlagen. Fehlt dieser Prospekt, wie es hier offenbar der Fall ist, liegt ein klarer Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vor, insbesondere gegen § 6 VermAnlG.

Interviewer: Warum ist dieser Verkaufsprospekt so wichtig für Verbraucher?

RA Reime: Der Verkaufsprospekt dient dem Anlegerschutz. Er zwingt Anbieter, ihre Informationen strukturiert, verständlich und vollständig darzulegen. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt formell den gesetzlichen Anforderungen entspricht – nicht jedoch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Produkts. Anleger müssen sich also weiterhin selbst ein Urteil bilden, haben aber eine verlässliche Informationsgrundlage.

Interviewer: Was bedeutet das konkret für interessierte Anleger?

RA Reime: Wer ohne Prospekt investiert, läuft Gefahr, uninformiert in eine risikobehaftete Anlage einzusteigen. Gerade Kommanditbeteiligungen sind komplexe Produkte mit Haftungsrisiken und möglichem Kapitalverlust. Ohne geprüfte Unterlagen bleibt unklar, wie das Geschäftsmodell funktioniert, welche Risiken bestehen oder wer genau dahintersteht.

Interviewer: Was sollten Betroffene tun, die bereits investiert haben?

RA Reime: Sie sollten dringend ihre rechtliche Position prüfen lassen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, das Investment rückabzuwickeln – vor allem, wenn Anleger nicht über ihre Rechte oder die Risiken ausreichend aufgeklärt wurden. Ich empfehle, alle Unterlagen zu sichern und sich zeitnah rechtlich beraten zu lassen.

Interviewer: Hat ein solches Verhalten auch rechtliche Folgen für das Unternehmen?

RA Reime: Ja, das kann durchaus Konsequenzen haben. Das öffentliche Anbieten von Vermögensanlagen ohne genehmigten Prospekt ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Und wenn Anleger nachweislich Schaden erleiden, kommen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht.

Interviewer: Wie können sich Anleger grundsätzlich vor solchen Fällen schützen?

RA Reime: Ganz klar: Vor jeder Investition prüfen, ob ein genehmigter Verkaufsprospekt vorliegt. Die BaFin stellt dafür eine öffentliche Datenbank zur Verfügung. Ist dort kein Prospekt hinterlegt, sollten die Alarmglocken schrillen – und im Zweifel lieber nicht investieren.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

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