Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt eine dringende Warnung hinsichtlich der Geschäftspraktiken von Kantonal Finanz heraus. Dieses Unternehmen behauptet unrichtigerweise, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen mit Standorten in New York, London und Zürich zu erbringen. Laut aktuellen Untersuchungen bietet Kantonal Finanz seinen potenziellen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Unternehmen Starlink Inc. und Rubrik Inc. an, ohne jedoch die gesetzlich notwendigen Lizenzen zu besitzen.
Die Firma verfügt weder über eine Genehmigung laut Kreditwesengesetz (KWG) noch nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und hat auch keinen nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erforderlichen Prospekt eingereicht, der von der BaFin genehmigt wurde. Investoren sind daher angehalten, mit äußerster Vorsicht zu agieren, falls ihnen durch diesen Anbieter Aktien offeriert werden.
Am 22. März 2024 hat die BaFin bereits vor den betrügerischen Tätigkeiten gewarnt, die über die Webseite kantonalfinanz.com abgewickelt werden.
Risiko und Hintergrund: Gefährdung durch betrügerische Beteiligungsangebote
Betrügerische Aktienangebote, vor allem von renommierten Unternehmen wie Starlink oder Rubrik, tauchen regelmäßig auf. Nach der Zahlung erhalten die Käufer jedoch keine Anteile, und die Anbieter verschwinden. Teilweise sind die beworbenen Aktien nicht einmal existent.
In Deutschland unterliegt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren strengen Vorschriften. Ohne einen von der BaFin genehmigten Prospekt dürfen keine Wertpapiere feilgeboten werden. Fehlt ein solcher Prospekt, liegt eine Verletzung der EU-Prospektverordnung vor. Dabei überprüft die BaFin den Prospekt auf Vollständigkeit und Klarheit, ohne jedoch die Richtigkeit der Angaben oder die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters zu prüfen.
Bei Kantonal Finanz fehlen genehmigte Prospekte für die vorgeblichen Aktienangebote von Starlink und Rubrik. Anlegerinnen und Anleger können in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin nachsehen, ob ein rechtsgültiger Prospekt vorhanden ist.
Außerdem ist eine Genehmigung der BaFin erforderlich, um Wertpapiere anderer Unternehmen anzubieten, was auch vorbörsliche Aktien umfasst. Ob diese Erlaubnis vorliegt, kann in der Unternehmensdatenbank der BaFin geprüft werden.
Sicherheitshinweis: Vorsicht bei Online-Investitionen
In Kooperation mit dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern empfiehlt die BaFin, online getätigte Geldanlagen gründlich auf ihre Seriosität hin zu überprüfen. Eine sorgfältige Untersuchung der Investitionsangebote und der dahinterstehenden Anbieter ist entscheidend, um Betrug aufzudecken und finanziellen Schaden zu vermeiden.
Die Veröffentlichung dieser Warnung stützt sich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Originalmeldung der BaFin:
Unter dem Punkt Kantonal Finanz: Untersuchung der BaFin zu nicht genehmigten Aktienangeboten
Die Finanzaufsicht BaFin spricht eine Warnung aus gegen Angebote durch Kantonal Finanz, die fälschlicherweise behauptet, in den USA, Großbritannien und der Schweiz niedergelassen zu sein, und nicht zugelassene Aktienangebote von Starlink Inc. und Rubrik Inc. macht.
Die Webseite kantonalfinanz.com wurde für diese Angebote genutzt, worauf die BaFin bereits am 22. März 2024 hingewiesen hat.
Die BaFin zusammen mit dem Bundes- und Landeskriminalamt rät dringend zu Vorsicht bei Online-Geldanlagen und empfiehlt, die Angebote und Anbieter gründlich zu prüfen.
Hintergrundinformationen
In Deutschland ist das Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Billigung eines Prospekts durch die BaFin in der Regel ein Verstoß gegen die EU-Prospektverordnung.
Es existieren keine von der BaFin genehmigten Wertpapierprospekte für die öffentlichen Angebote von Starlink- oder Rubrik-Aktien. Nutzer können in der Datenbank Hinterlegte Prospekte nachsehen, ob ein Prospekt hinterlegt ist.
Anbieter, die Wertpapiere verkaufen möchten, benötigen eine entsprechende Zulassung der BaFin. Ob ein Unternehmen zugelassen ist, kann in der Unternehmensdatenbank eingesehen werden.
Diese Maßnahme der BaFin beruht auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.