BaFin ermittelt gegen Groiki Germany GmbH wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen

BaFin ermittelt gegen Groiki Germany GmbH wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen

Veröffentlicht:

Montag, 19.08.2024
von Redaktion E

# BaFin warnt vor unlizenzierten Finanzdienstleistungen von Groiki Germany GmbH

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat kürzlich eine dringende Warnung bezüglich der Aktivitäten der Groiki Germany GmbH veröffentlicht. Das Unternehmen wird beschuldigt, über seine Internetpräsenz unter groiki.com, finanzielle Dienstleistungen anzubieten, für die es keine offizielle Erlaubnis hat. Entgegen der eigenen Aussage, unter der Aufsicht der BaFin zu stehen, bestätigt die Behörde, dass Groiki Germany GmbH keinerlei Genehmigung ihrerseits besitzt.

Ein besonderer Fehltritt ist die missbräuchliche Nutzung einer BAK-Nummer durch das Unternehmen auf seiner Webseite. Diese Nummer wird normalerweise von der BaFin für die interne Identifizierung zugelassener Finanzinstitute verwendet. Der unrechtmäßige Gebrauch durch die Groiki Germany GmbH suggeriert unberechtigt eine offizielle Zulassung und Einbindung in das Netzwerk regulierter Finanzinstitutionen.

Weiterhin ergaben Nachforschungen, dass die Groiki Germany GmbH nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Diese Entdeckung verstärkt die bestehenden Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit und den Geschäftspraktiken des Unternehmens.

In Deutschland ist das Anbieten von Finanzdienstleistungen streng reguliert und nur mit einer entsprechenden Erlaubnis durch die BaFin zulässig. Trotz dieser Vorschriften gibt es immer wieder Fälle von Unternehmen, die ohne solch eine Lizenz operieren und somit Verbraucherinnen und Verbraucher in Gefahr bringen. Die BaFin rät daher dringend dazu, vor der Nutzung von Finanzdienstleistungen stets die Registrierung des Anbieters in der BaFin-Unternehmensdatenbank zu überprüfen.

Diese Warnung der BaFin basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des Kreditwesengesetzes (KWG), speziell § 37 Absatz 4, welcher es der Behörde erlaubt, die Öffentlichkeit über illegale Geschäftsvorgänge in Kenntnis zu setzen.

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