BaFin ordnet Maßnahmen für Landwirtschaftliche Rentenbank wegen organisatorischer Mängel an

BaFin ordnet Maßnahmen für Landwirtschaftliche Rentenbank wegen organisatorischer Mängel an

Veröffentlicht:

Montag, 24.06.2024
von Redaktion E

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Landwirtschaftlichen Rentenbank angeordnet, ihre Geschäftsorganisation sicherzustellen. Eine Sonderprüfung ergab, dass die Interne Revision der Bank nur eingeschränkt funktionsfähig ist.

Neben der Verbesserung der Geschäftsorganisation muss die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen erfüllen, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gewährleistet, dass Kreditinstitute gesetzliche Bestimmungen einhalten und betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahmen umsetzen. Laut § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) umfasst dies ein angemessenes und wirksames Risikomanagement sowie eine funktionsfähige Interne Revision.

Die BaFin hat die Anforderungen an das Risikomanagement in den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“ (MaRisk) formuliert. Stellt die BaFin Mängel fest, kann sie gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel anordnen und zusätzliche Eigenmittel verlangen.

Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach den Regeln in § 60b Absatz 1 KWG.

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