Die Finanzaufsicht (BaFin) hat Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiber der Webseiten baccarat-entertainment.com und baccarat-entertainment.info in Deutschland eine sonstige Vermögensanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alternative 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in Form eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung bei Online-Glücksspielen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nur öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin den Verkaufsprospekt zuvor gebilligt hat. Dafür prüft sie, ob dieser die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und der Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu prüfen und das Produkt zu kontrollieren. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Vermögensanlagen immer nur auf der Grundlage aller erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Hinweis
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E–Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
Bekanntmachung zu baccarat-entertainment.com und baccarat-entertainment.info:
Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt
Die Finanzaufsicht (BaFin) hat Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiber der Webseiten baccarat-entertainment.com und baccarat-entertainment.info in Deutschland eine sonstige Vermögensanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alternative 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in Form eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung bei von Online-Glücksspielen öffentlich anbietet.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.