EU-Vermögensregister – der aktuelle Stand

EU-Vermögensregister – der aktuelle Stand

Veröffentlicht:

Mittwoch, 15.05.2024
von redakteur_u

Die EU-Kommission ließ 2021 in einer Machbarkeitsstudie untersuchen, wie sich aus verschiedenen nationalen Registern ein großes, EU-weites Vermögensregister zusammenfügen ließe, ergänzt um verpflichtende Angaben jedes Bürgers über sein Hab und Gut. Dieses doch sehr weitreichende Ansinnen wird mit dem Kampf gegen Geldwäsche begründet. Darin liegt ein Bruch des alten Rechtsprinzips, nach dem Schuld im Sinne des Strafrechts erst einmal zu beweisen ist. Mit dem neuen Vermögensregister will die EU-Kommission jeden verpflichten, seine Unschuld belegen zu müssen.

Denn zum Kern der Geldwäschebekämpfung gehört auch die Einschränkung von Barzahlungen sowie die Überwachung von Banktransaktionen. Wer also eine größere Summe bezahlt, vielleicht für eine Immobilie, wird beweisen müssen, aus welchen legalen Quellen das Geld stammt. Außerdem gibt das Register verschiedensten Behörden vollen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Einzelnen, woraus sich die Möglichkeit von Vermögensabgaben, Teilenteignungen und „Reichensteuern“ folgerichtig ableitet. Kritiker verweisen nicht nur auf einen eklatanten Bruch mit dem Datenschutz, sondern auch auf die sehr reale Gefahr eines Sozialkreditsystems nach chinesischem Vorbild sowie Sanktionen wie jene gegen protestierende Trucker in Kanada, denen man aufgrund ihrer politischen Unbotmäßigkeit die Bankkonten gesperrt hat.

Zur Durchführung dieser Pläne errichtet die EU eine eigene Anti-Geldwäschebehörde, die mit den nationalen Finanzbehörden verknüpft werden soll. Der sich bereits regende Unmut über diese Pläne setzt bei dem generellen Argwohn der EU-Kommission gegenüber der Bevölkerung an, der  aufgrund der inzwischen eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wegen des Verdachts der Korruption in einem ganz besonders seltsamen Licht erscheint. Das Vermögensregister wird jedoch nicht nur mit dem Kampf gegen Geldwäsche begründet, die man damit kaum eindämmen wird, sondern auch mit der Beteiligung „der Reichen“ an den Kosten des Sozialstaats und des Klimaschutzes.

Ungeachtet möglicher weiterer Pläne in Sachen Bürgerkontrolle könnte das dann so aussehen: Eine Vermögenssteuer würde auf ein bis zwei Prozent des Nettovermögens hinauslaufen, wobei die selbst genutzte Immobilie sowie ein Freibetrag von einer bis zwei Millionen Euro pro Person unberücksichtigt bleiben würden. Ein Prozent von einer Million sind zehntausend Euro, Jahr für Jahr. Eine Teilenteignung gab es in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1952 unter der Bezeichnung „Lastenausgleich“, sie betrug 50 % und bezog sich schwerpunktmäßig auf Immobilien, diese Abgabe wurde auf zahlreiche Raten verteilt.

Es stellt sich aber die Frage, wieso die EU den dafür erforderlichen immensen Verwaltungsaufwand betreiben sollte, wenn sie das benötigte Geld viel einfacher durch Geldvermehrung erzeugen kann, wie es ja bereits geschieht. Dies ist aus ihrer Sicht auch viel sinnvoller, weil sie die Wirtschafts- und Steuerleistung der Bürger bewahrt, die Kapitalabwanderung bremst und außerdem noch die Schuldenberge der Mitgliedsstaaten entwertet. Nicht zuletzt sind es die Superreichen, die mit erheblicher Macht auf die Entscheidungsprozesse der EU-Politiker einwirken und die solchen Plänen sicher nicht zustimmen werden. Aus diesem Grund dürften Zugriffe auf Privatvermögen sehr unwahrscheinlich sein. Was bleibt, ist die Sorge vor kompletter Durchleuchtung und Überwachung.

Die Fakten im Überblick:

Offizieller Zweck des EU-Vermögensregisters sind die Kriminalitätsbekämpfung im Bereich Geldwäsche und Terrorismus sowie eine EU-weite Bemessung und Versteuerung des Besitzes und der Gewinne vermögender Menschen. Das Register wird zugleich ein effizientes Kontrollinstrument sein, mit dem die Finanzbehörden der Mitgliedsländer auf die Finanz- und Vermögensdaten der Bürger zuzugreifen können.

Im März 2023 gab das EU-Parlament die Zustimmung zum Vermögensregister und zur Errichtung der neuen EU-Geldwäschebehörde „Anti-Money Laundering Authority“ (AMLA), die dann auf Informationen zu wirtschaftlichem Eigentum verschiedenster Art zugreifen, Konten sperren und Hausdurchsuchungen anordnen kann. Sie soll ihre Arbeit Mitte 2025 aufnehmen. In jedem Mitgliedsland sollen Niederlassungen („Financial Intelligence Units“, FIU) entstehen.

Im Januar 2024 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament die Einführung des Vermögensregisters für Werte über 200.000 Euro sowie die Begrenzung von Bargeldgeschäften auf 10.000 Euro beschlossen, wovon jedoch Privatverkäufe ausgenommen sind. Wie das gegen Geldwäsche wirken soll, ist völlig schleierhaft. Bei Barzahlungen von mehr als 3.000 Euro sollen künftig die Personendaten festgehalten werden, damit das Geschäft zurückverfolgt werden kann.

In Köln und Dresden wird ein neuartiges Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet, das ab 2024 arbeiten soll. Seine Aufgabe besteht in der Vernetzung von Daten, die bisher in verschiedenen Behörden bearbeitet werden. Sein offizieller Zweck liegt in der Bekämpfung von Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung. Die deutsche FIU soll in dieses Amt integriert werden. Damit werden Strukturen geschaffen, die eine enge Überwachung aller Bürger ermöglichen.

Durch die Errichtung dieses Systems erfolgt eine Beweislastumkehr: Die große Mehrheit der unbescholtenen vermögenden Bürger werden einem Generalverdacht ausgesetzt und müssen ihre Unschuld glaubhaft machen.

Betroffen sind sämtliche Personen mit Eigentumswerten von mehr als 200.000 Euro, wobei noch nicht genau erkennbar ist, ob hiermit das Gesamtvermögen oder der einzelne Wertgegenstand gemeint ist.

Die weitreichende Durchleuchtung privater Besitzwerte lassen Vermögensabgaben sogar in automatisierter Form zu. Außerdem können Unternehmer im Insolvenzfall leichter in die Haftung genommen werden. Schließlich ist auch eine vereinfachte Wegzubesteuerung denkbar, sobald jemand aus der EU auswandern möchte.

Was kann man tun?

Eigene Vermögensteile nicht zu melden, ist nur dann sinnvoll, wenn man diesem System mitsamt der EU zutraut, in einigen Jahren nicht mehr zu existieren. Die Deindustrialisierung der BRD und damit ihr absehbarer Ausfall als größter Nettozahler und Bürge werden die EU in den kommenden Jahren vor eine Zerreißprobe stellen. Hat das Vermögensregister hingegen dauerhaft Bestand, geraten nicht gemeldete Vermögensteile automatisch in den Bereich des Schwarzgelds, man kann mit ihnen dann nicht mehr offiziell handeln, sie sind dann aber auch weitgehend vor dem Zugriff der Behörden geschützt. Das wird vermutlich erhebliche Sachwerte betreffen. Mit dem Verschweigen von Vermögenswerten riskiert man möglicherweise, wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat belangt zu werden. Aber die staatlichen Stellen werden nicht in jedem Haushalt nachsehen können, was genau dort aufbewahrt wird.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sein Vermögen zu schützen. Eine ist die Umwandlung in transportable Güter mit hoher Wertdichte, also klassische Goldbarren, Anlagemünzen oder Diamanten. Diese können außerhalb der EU sicher verwahrt und dort auch wieder veräußert werden. Das Fürstentum Liechtenstein ist dafür ein geeigneter Platz, da es zwar zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, nicht aber zur EU, weshalb das Vermögensregister hier noch nicht beschlossene Sache ist. Die Firma EM Global Service AG bietet nicht nur die Verwahrung in Hochsicherheitstresoren an, sondern auch interessante Sparpläne für den langfristigen Vermögensaufbau. Eine andere Möglichkeit besteht darin, durch sinnvolle Übertragungen von Vermögensteilen die denkbaren Freibeträge auszuschöpfen oder sich über eine Familienstiftung vermögenslos zu stellen. Diese Konstruktion rechnet sich jedoch erst ab mehreren Millionen Euro, die Kosten für die Errichtung beginnen bei 15.000 Euro, die Verwaltungskosten liegen bei mindestens 5.000 Euro pro Jahr. Eine dritte Möglichkeit liegt im Wegzug aus der EU.

Die Vorteile eines starken Partners in Liechtenstein:

Das Fürstentum Liechtenstein hat sich aus Gründen der Souveränität und Autonomie entschieden, neue Rechtsnormen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht automatisch zu übernehmen. Die Kompetenzen seines Parlaments wurden durch Artikel 103 des EWR-Abkommens gesichert. Somit steht die Verfassung über den Rechtsnormen, weil sie den Charakter völkerrechtlicher Verträge haben; Bestimmte Verträge erfordern die Zustimmung des Landtages. Ein Gutachten des Staatsgerichtshofs klärt diese Genehmigungspflicht. Mit der Entscheidung, bestimmte Rechtsakte des EWR-Abkommens zu hinterfragen und die Zustimmung des Landtages als Schutzmechanismus für seine nationalen Souveränitätsrechte zu nutzen, schafft Liechtenstein eine sorgfältige Balance zwischen seiner Souveränität und der Integration in die europäische Staatengemeinschaft. Kurzum: Hier ist das Vermögensregister nicht beschlossene Sache, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.