Mist oder?

Mist oder?

Veröffentlicht:

Donnerstag, 31.08.2023
von Red. TB

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur für Partnerschaftsvermittlung abgelehnt (29 O 11980/22). Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr von 7.400 Euro mit der Begründung, dass die Agentur ihr keine passenden Partner vorgeschlagen habe.

Nachdem die Klägerin auf eine Anzeige in einer Fachzeitschrift reagierte, traf sie sich mit einer Mitarbeiterin der Agentur zu einem ausführlichen Beratungsgespräch. In diesem Gespräch wurden ihre persönliche und berufliche Situation sowie ihre Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf einen zukünftigen Partner besprochen. Innerhalb einer Woche nach Abschluss des Vertrags erhielt die Klägerin 20 Partnervorschläge, insgesamt waren es 31.

Die Klägerin beschwerte sich mehrmals darüber, dass die vorgeschlagenen Partner nicht zu ihr passten. Im Juli 2022 trat sie vom Vertrag zurück und machte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend.

Die Klägerin behauptete, dass die Mitarbeiterin der Agentur ihr versichert habe, sie könne ihr schnell einen passenden Partner vermitteln. Keiner der vorgeschlagenen Partner habe jedoch ihren Anforderungen entsprochen. Ihre Situation sei nicht berücksichtigt worden, obwohl sie angegeben habe, dass sie zeitlich und örtlich eingeschränkt sei. Sie habe besonderen Wert auf Äußerlichkeiten gelegt. Die Agentur habe keine maßgeschneiderte Partnersuche durchgeführt.

Das Gericht entschied, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung vorliege. Es gebe kein erhebliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und den vorgeschlagenen Partnern. Die Agentur sei nicht verpflichtet, erfolgreich zu vermitteln. Die Angaben der Klägerin seien in den Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Das Gericht sah keine Vereinbarung, die die Auswahl auf München und Umgebung beschränkt hätte. Die Vermittlerin habe erklärt, dass Ortswünsche besprochen wurden. Die vorgeschlagenen Partner seien nicht völlig unbrauchbar gewesen.

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