Heute wieder ein Tag der BaFin Warnhinweise- Gut so und bitte beachten!

Heute wieder ein Tag der BaFin Warnhinweise- Gut so und bitte beachten!

Veröffentlicht:

Montag, 06.02.2023
von Red. TB

Schaut man sich die aktuelle Anzahl der qarnhinwiese auf der BaFin Seite an, dann muss man einmal darüber nachdenken, wieviele Menschen schon ihr Geld verloren haben, bevor es zu einer BaFin Meldung überhaupt kommt.

Hier versuchen Betrüger den guten Namen Sparkasse zu nutzen:

„Sparkassa“: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website sparkassa.org

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) und § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) klar, dass der Betreiber der Website sparkassa.org keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen hat. Der Betreiber hat auch keine Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem ZAG. Der Betreiber wird entgegen seiner Angabe nicht von der BaFin beaufsichtigt und hat auch keine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung. Auf der beschriebenen Website werden angeblich Festgeld- und Tagesgeldanlagen bei ausländischen Kreditinstituten angeboten.

Der Inhalt auf der Website sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass „Sparkassa“ unerlaubt Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen und/oder Zahlungsdienste in Deutschland anbietet.

Ergänzung vom 06.02.2023: Es besteht kein Zusammenhang zur BHIG INVEST GmbH, Mühldorfstr. 8, 81671 München. Es handelt sich vielmehr um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Dritte.

Anbieter von Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen und Zahlungsdiensten in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG, dem WpIG oder dem ZAG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Confianza Holding GmbH (ALIAS: LGT-Consulting), Berlin und Essen: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Websites lgt-capital.com und confianzaholding.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Confianza Holding GmbH, angeblicher Sitz Prenzlauer Allee 192, 10405 Berlin, keine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Confianza Holding GmbH betreibt die Website lgt-capital.com und bietet dort Verbraucherinnen und Verbrauchern die Anlageberatung und -vermittlung sowie Fest- und Tagesgelder an.

Die Confianza Holding GmbH betreibt zudem die Website confianzaholding.de und bietet dort Verbraucherinnen und Verbrauchern die Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie Anlagen in Tages- und Festgeld, Mischfonds, Aktien, ETFs, Anleihen, Rohstoffen und Kryptowerte an. In diesem Zusammenhang behauptet die Confianza Holding GmbH wahrheitswidrig und missbräuchlich, eine Erlaubnis der BaFin zu haben.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website toncoins-pro.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website toncoins-pro.com, der auf der Seite ohne Nennung einer Rechtsform lediglich unter der Bezeichnung TonCoins-Pro auftritt, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Als Kontaktmöglichkeit nennt der Anbieter auf seiner Seite unter anderem eine Geschäftsadresse in Wien, Österreich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Terms & Conditions“) wird hingegen eine Anschrift in London, Vereinigtes Königreich, angegeben.

Die Inhalte auf der Website toncoins-pro.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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IBA Consulting & Trading GmbH, Hamburg und Duisburg, Betreiberin der Website sparclub24.com: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die IBA Consulting & Trading GmbH mit angeblichem Geschäftssitz in Hamburg und Duisburg bietet angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) an. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Die IBA Consulting & Trading GmbH betreibt zudem die Website sparclub24.com und bietet dort Finanzanlagen wie Fest- und Tagesgeld, Gold, Silber, Fonds und Aktien an.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der IBA Consulting & Trading GmbH keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Handelsplattform broker-shield.de: BaFin ermittelt gegen den verantwortlichen Betreiber

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website broker-shield.de, London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die auf der Seite angegebene Registrierungsnummer ist der Gesellschaft CBROKERS TECHNOLOGY LIMITED zugeordnet. Gegenüber deutschen Anlegerinnen und Anlegern ist der Anbieter unter der Bezeichnung Broker Shield Ltd aufgetreten. Inhaber der Domain ist Master Broker, Bukarest, Rumänien.

Die Inhalte auf der Website broker-shield.de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Handelsplattform investpoint.pro: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Nexus LLC

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Nexus LLC, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website investpoint.pro sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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„Barclay Private Equity“ (Website: barclay-privateequity.com): BaFin warnt vor öffentlichem Angebot angeblicher „TikTok“-bzw. „Bytedance“-Aktien durch eine „Barclay Private Equity“

Bisher unbekannt gebliebene Personen versuchen derzeit, unter Verwendung der Identität einer angeblichen „Barclay Private Equity“ (Website: barclay-privateequity.com) und ohne vorherige Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, Personen in Deutschland zum Erwerb angeblicher Aktien der Unternehmen „Bytedance“ bzw. „TikTok“ und zur Überweisung vermeintlicher Zeichnungsbeträge zu bewegen.

In Wirklichkeit existiert nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kein Rechtsträger mit der Bezeichnung „Barclay Private Equity“. Insbesondere besteht keinerlei Verbindung zur Barclays PLC. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Anbietenden nicht über die angebotenen Aktien verfügen bzw. diese in Wahrheit gar nicht existieren.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

 

 

 

Schaut man sich die aktuelle Anzahl der qarnhinwiese auf der BaFin Seite an, dann muss man einmal darüber nachdenken, wieviele Menschen schon ihr Geld verloren haben, bevor es zu einer BaFin Meldung überhaupt kommt. Hier versuchen Betrüger den guten Namen Sparkasse zu nutzen: „Sparkassa“: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website sparkassa.org Die Bundesanstalt für […]

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