JJT Immobilien GmbH – Antrag auf Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

JJT Immobilien GmbH – Antrag auf Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Veröffentlicht:

Dienstag, 03.01.2023
von Red. WP
Amtsgericht Fulda
30.12.2022
Insolvenzgericht 
92 IN 79/22

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

JJT Immobilien GmbH, Rönshausener Str. 12, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 6812), 
vertreten durch: 
Joze Temniker, Kornfeld 7, 36124 Eichenzell, (Liquidator), 
                                                                                                    - Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gerald Rohé, Rechtsanwälte Rohé & Beck, Luitpoldstr. 16, 97421 Schweinfurt, 

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse -   a b g e w i e s e n.

Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Sandra Mitter vom 08.12.2022 und  den eigenen Angaben der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat den ihr aufgegebenen Massekostenvorschuss nicht gezahlt. 

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.

Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Fulda eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock
Richterin am Amtsgericht