Frankfurter Filiale der Citibank N.A. zur Gewährleistung einer korrekten Geschäftsorganisation aufgefordert
Die BaFin, Deutschlands Finanzaufsicht, hat von der Citibank N.A., mit Sitz in Frankfurt am Main als Zweigstelle eines Drittstaates, gefordert, Mängel in ihrer Geschäftsorganisation zu beheben. Diese Aufforderung folgt einer Sonderprüfung, die aufdeckte, dass die Bank die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" nicht vollständig erfüllte.
Insbesondere im Bereich des Informationsrisikomanagements und des internen Kontrollsystems wurden Defizite identifiziert. Zudem wies die Dokumentation der unternehmenseigenen Regelwerke Lücken auf, und es fehlte oft an der Anpassung an lokale regulatorische Vorgaben.
Das Finanzinstitut ist nun angehalten, sowohl der BaFin als auch der Deutschen Bundesbank regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei der Behebung dieser Mängel vorzulegen.
Diese Anweisungen sind rechtsverbindlich.
Wichtigkeit einer korrekten Geschäftsorganisation
Eine angemessene Geschäftsorganisation ist essenziell für Kreditinstitute, um sowohl gesetzliche Vorschriften als auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu erfüllen. Der § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) legt fest, wie dies umzusetzen ist, wobei effektives Risikomanagement inklusive eines angemessenen Informationsrisikomanagements und eines internen Kontrollsystems unerlässlich sind.
Institute müssen demnach die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), konkretisiert durch das BaFin-Rundschreiben "Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT" (BAIT), in ihrer technisch-organisatorischen Ausstattung umsetzen.
Sollte die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation eines Instituts feststellen, ist sie ermächtigt einzugreifen, basierend auf § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, was im Falle der Citibank N.A. in Frankfurt geschehen ist. Die Bank muss nun die identifizierten Mängel beseitigen und regelmäßig über die Fortschritte berichten, gemäß § 44 Absatz 1 KWG.
Beide Maßnahmen, die aufgrund der Eigenschaft der Filiale als Drittstaatenzweigstelle nach § 53 Absatz 1 KWG erfolgten, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht, die in § 60b Absatz 1 KWG festgelegt sind.

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