Warnhinweise der Bafin

Warnhinweise der Bafin

Veröffentlicht:

Donnerstag, 12.10.2023
von Red. TB

agiofx.ch und agiofx.co.uk: BaFin ermittelt gegen AgioFx

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von AgioFx. Nach ihren Erkenntnissen bieten die unbekannten Betreiber auf den Websites agiofx.ch und agiofx.co.uk ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dabei werben die Betreiber mit einer angeblichen BaFin-Regulierung und verwenden unrechtmäßig das BaFin-Logo. Hierzu stellt die Finanzaufsicht klar: AgioFX verfügt über keine BaFin-Zulassung und wird nicht von ihr beaufsichtigt.

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numexai.com: BaFin ermittelt gegen NumexAI Ltd.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der NumexAI Ltd. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis auf seiner Website numexai.com an.

Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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Green Agrotrade AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Green Agrotrade AG in Deutschland eigene Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet. Konkret geht es um Investitionen in Hanfpflanzen. Laut dessen Internetseite hat das Unternehmen seinen Sitz in Zürich in der Schweiz.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Vermögensanlagen immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

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