Aktien der Punk Industries AB: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderliches Wertpapier-Informationsblatt
Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Punk Industries AB, ihre Aktien ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt in Deutschland öffentlich anzubieten.
Zum Hintergrund
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Von der Prospektpflicht gibt es unter anderem dann eine Ausnahme, wenn der Gesamtgegenwert der binnen zwölf Monaten im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro beträgt. In diesem Fall muss aber vor Beginn des öffentlichen Angebots ein bei der BaFin hinterlegtes Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss durch die BaFin gestattet werden. Im Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthält und ob die Feststellung des letzten Jahresabschlusses des Emittenten nicht mehr als achtzehn Monate zurückliegt. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben des Wertpapier-Informationsblatts auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Veranlasser des Wertpapier-Informationsblatts und die Anbieter haften für die Richtigkeit der im Wertpapier-Informationsblatt gemachten Angaben (§ 11 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts kann mit einer Geldbuße von bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
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EUKrypto: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Websites eukrypto.com und eukrypto.site
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Websites eukrypto.com und eukrypto.site. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bieten deren Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dabei verwenden sie missbräuchlich die Logos des Bundesministeriums der Finanzen und des Landes Hessen.
Die Betreiber geben auf den Websites keinen vollständigen Unternehmensnamen und auch keine Rechtsform an. Mit vermeintlich garantierten Renditen binnen fünf Tagen versuchen sie, potentielle Anlegerinnen und Anleger zu ködern. Dabei behaupten sie wahrheitswidrig, dass EUKrypto der Aufsicht unterläge. Um die potentiellen Opfer zu täuschen, verwenden sie unberechtigt die Logos des Bundesministeriums der Finanzen und des Landes Hessen.
Die Rückzahlung des Kapitals wird von der Zahlung einer angeblichen Kapitalertragssteuer abhängig gemacht. Das hierzu verwendete angebliche Schreiben des Finanzamts Frankfurt am Main ist eine Fälschung. Die potentiellen Opfer werden dabei aufgefordert, sich zunächst für die Rückzahlung zu identifizieren. Es ist damit zu rechnen, dass die so erlangten Daten anschließend missbraucht werden.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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blocknox.net: BaFin ermittelt gegen die unbekannten Betreiber der Website blocknox.net
Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website blocknox.net. Über die Website bieten die Betreiber eine Handelsplattform und die Verwahrung von Kryptowährungen an. Sie behaupten, eine Erlaubnis der BaFin zu haben. Das ist nicht der Fall.
Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der blocknox GmbH vor, die eine Erlaubnis der BaFin für das Kryptoverwahrgeschäft hat und für die Handelsplattformen BISON und BSDEX Kryptowerte verwahrt. Die blocknox GmbH, die Handelsplattformen BISON und BSDEX stehen in keiner Verbindung mit der Website blocknox.net.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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globalrockies.ch: BaFin ermittelt gegen Global Rockies
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Global Rockies. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis auf seiner Website globalrockies.ch an.
Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

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